Flüchtlings- und Integrationshilfe Tecklenburg e.V.


Fragen und Themen: ... nicht nur für Paten interessant!

Inhalte der Themen:

Arztbesuche/Rezept

Grundsätzlich benötigen Asylbewerber vor dem Besuch eines Arztes einen Berechtigungs-/Behandlungsschein. Mit diesem Schein wird eine Behandlung bewilligt und der Behandlungsumfang festgelegt. Er kann von der Stadt Tecklenburg ausgestellt werden. Mit diesem Schein können die Asylbewerber einen für die Versorgung von Flüchtlingen zugelassenen Arzt aufsuchen. Dieser Arzt kann dann weitere Überweisungen an Fachärzte ausstellen.
Im Notfall können Asylbewerber auch ohne Behandlungsschein einen Arzt aufsuchen und den Schein innerhalb von zehn Tagen nachreichen. In Tecklenburg ist es allerdings gängige Praxis, dass die Asylbewerber ohne Berechtigungsschein zum Arzt gehen und der Schein direkt nach der Behandlung von der jeweiligen Praxis bei der Stadt Tecklenburg angefordert wird. Gleiches gilt für die Leistungen einer Hebamme.

Ärzte:
Herr Dr. med. Tobias Brinkmann, Ibbenbürener Str. 8, Tecklenburg, Tel. 05482/7177
Herr Dr. med. Jens van Nahl, Pagenstr. 6, Tecklenburg, Tel. 05482/1881
Herr Dr. med. Hermann Werdeling, Wiesenstr. 23, Tecklenburg-Ledde, Tel. 05482/93940
Kinderarzt:
Frau Dr. med. Susanne Möllmann, Ekenhoff 25, Tecklenburg, Tel. 05482/97070
Kinder- und Jugendpsychiaterin:
Frau Dr. med. Inga Schirmer, Wichernstr. 21, Tecklenburg-Ledde, Tel. 05482/4018950

Rezeptgebühren:
Asylbewerber müssen für verordnete Arzneimittel keine Zuzahlungen leisten. Heil- und Hilfsmittel hingegen
stehen unter einem Genehmigungsvorbehalt des Sozialamtes.

Zahnärzte:

Herr Dr. R. Göx, Hofbauers Kamp 25, Tecklenburg, Tel. 05482/368
Frau Dr. Ruth Leiße-Folsche, Altmanns Knapp 1, Tecklenburg, Tel. 05482/328


Aufenthalt / Arbeitserlaubnis / Praktikum


Wie ist die Regelung von Arbeitserlaubnisse und Aufenthalt Flüchtlinge können seit dem 01.01.15 bereits nach 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erhalten
(vorher bei Duldung 1 Jahr und bei Aufenthaltsgestattung 9 Monate). Die Notwendigkeit der Vorrangprüfung durch die Bundesagentur wurde von 3 – 4 Jahren auf 15 Monate gesenkt.

Flüchtlinge aus den sicheren Herkunftsstaaten (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana und Senegal) die den Asylantrag erst nach dem 01.09.15 gestellt haben,  erhalten keine Arbeitserlaubnis mehr. In den ersten 3 Monaten besteht eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung für das Land NRW. Danach können sich alle Flüchtlinge innerhalb des Bundesgebietes frei bewegen.  Flüchtlinge mit einer BüMA sind sowohl für die Arbeitserlaubnis als auch bei der räumlichen Beschränkung den Flüchtlingen mit einer Aufenthaltsgestattung gleichgestellt. Einzige Ausnahme ist zur Zeit noch,
dass Personen mit einer BüMA in den ersten drei Monaten keine Besuchserlaubnis außerhalb von NRW erhalten. Die Drei-Monatsfrist beginnt mit der ersten Vorsprache bei einer Behörde. In der Regel also das Datum der Registrierung.

Praktikum:
Flüchtlinge dürfen ein Praktikum bei Firmen leisten. Da diese dann selbst in kleinen Rahmen mitarbeiten, ist es notwendig, dieses der Arbeitsagentur zu melden, damit sie auch versichert sind. Dazu muss dort eine MAG (Maßnahme Arbeitgeber) beantragt werden. Genehmigt wird diese, wenn
Beantragt wird die MAG bei der Asylvermittlung bzw. Integrations-Point der Arbeitsagentur und sie muss von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Der Mindestlohn greift bei einem Praktikum nicht.

Soll lediglich eine Hospitation stattfinden, kann das Genehmigungsverfahren durchaus entfallen. Das sollte dennoch im Vorfeld abgeklärt werden!!!

Bus


Mobilticket für Empfänger von Sozialleistungen ab 01.01.2016:
Flyer mit Antrag liegt im Rathaus vor dem Sozialamt aus. Das 9UhrAbo für 10 € mtl. bietet sich an und gilt für den jeweiligen Wohnort. Damit kann jedoch auch ein AnschlussTicket z. B. nach Lengerich für 2,20 € statt 3,70 €, oder nach Osnabrück für 3,10 € statt 5,50 € erworben werden. Wichtig ist, beim Busfahrer das `AnschlussTicket` zu `verlangen`. 3 Kinder bis einschließlich 14 Jahren können ohne Entgelt mit einem Erwachsenen mitfahren. Für Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre und Personen über 60 Jahre gibt es extra Abos, die auch für Fahrten außerhalb des Wohnortes ohne AnschlussTicket gültig sind.

Leider ist das Mobilticket nicht gerade von großem Vorteil, wie auch die RVM selbst sagt. Allerdings könnte dies nur die Politik, d. h. der Kreis Steinfurt ändern.
Zurzeit ist es sicherlich günstiger ein Monatsticket zu erwerben, dieses ist auch im 3-Monats-Abo (ab 9.00 Uhr) erhältlich und würde z. B. für die Preisstufe 4 bis Ibbenbüren oder Osnabrück statt 72,00 € mtl. nur 57,60 € kosten und ist übertragbar.  http://muensterland-tarif.de/service/downloads.html?file=files/uploads/service/downloads/vgm/bestell-flyer/SchnupperAbo%202015%20RVM.pdf Das Formular ist auch im Bus erhältlich.


Deutschunterricht




Deutschunterricht
Durch die VHS wird in Tecklenburg seit dem 16.11.15 ein Deutschunterricht (insgesamt 320 Stunden) angeboten. Das Angebot gilt allerdings nur für volljährige Flüchtlinge aus Syrien, Irak, Iran und Eritrea. Alle Kosten (auch Fahrtkosten) werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Minderjährige Flüchtlinge, die keine weiterführende allgemeinbildende Schule mehr besuchen können, können beim Berufskolleg in Ibbenbüren einen Sprachkurs besuchen.

Für Asylbewerber, denen keine VHS-Kurs zusteht, organisieren ehrenamtliche Deutschleher mehrmals die Woche verschiedene Kurse.
Unterricht im Treffpunkt, Brauerstr. 5:
1. Gruppe: Montags, mittwochs und freitags 10.00 – 11.30 Uhr
2. Gruppe: Montags, mittwochs und donnerstags 10.00 – 11.30 Uhr
Alphabetisierung: bitte mit Frau Saatkamp in Verbindung setzen.


Dolmetscher

Dolmetscher (arabisch):
Herr Metin Dibooglu, Email: metindibooglu@web.de und
Herr Sadik, Email: A6wfart@gmail.de


GEZ


GEZ-Befreiung:
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Dazu müssen die Antragssteller den aktuellen Bewilligungsbescheid dem Befreiungsantrag beifügen. Die Kommunen können aber auch direkt mit der GEZ in Verbindung treten und die Flüchtlinge zusammengefasst von der Beitragspflicht befreien lassen.

Integrationskurs

Wer benötigt Integrationskurse? Was sind die Inhalte?

Zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung von rechtmäßig und auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländern werden von staatlicher Seite Integrationskurse angeboten.

Ein Integrationskurs besteht aus

Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs haben Sie, wenn Sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und Ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis


Darüber hinaus kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen verfügbarer Kursplätze gesondert zur Teilnahme zugelassen werden.

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs:

Zur Teilnahme an einem Integrationskurs sind Sie verpflichtet, wenn Sie, wie oben beschrieben, einen Anspruch auf Teilnahme haben und nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen oder Leistungen nach dem SGB II beziehen und die Teilnahme am Integrationskurs in einer entsprechenden Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder in besonderer Weise eine Integrationsbedürftigkeit besteht und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

Von der Teilnahmeverpflichtung sind Sie ausgenommen, wenn Sie sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten nachweisen können oder Ihnen zum Beispiel wegen eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger die Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Sollten Sie trotz vorstehender oder anderweitiger Verpflichtung an einem Integrationskurs nicht teilnehmen, kann dies die Entscheidung über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beeinflussen oder zur Kürzung von Sozialleistungen führen.

Weitere Informationen/Kursangebote

Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt oder verpflichtet sind, erhalten Sie hierüber eine schriftliche Bestätigung. Darüber hinaus wird Ihnen eine Liste der Kursträger ausgehändigt, die in der Nähe des Wohnortes Integrationskurse durchführen.

Kindergarten/Kindergruppen


Ev. Kneipp-Kindergarten, Walther-Borgstette-Str. 5, Tecklenburg, Tel. 05482/7694
Senfkorn, Ev. Kindergarten Ledde, Ackerstr. 3, Ledde, Tel. 05482/1893
Kükennest, Ledder Dorfstr. 53, Ledde, Tel. 05482/6252
Kindergartenanmeldungen nimmt Herr Hentrup entgegen und leitet diese an Frau Lüke, Kreis Steinfurt weiter. Bitte Kinder, die einen Kindergarten besuchen sollen, anmelden. (Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht ab 1 Jahr.)

Krabbelgruppe:

Dienstags 9.30 – 11.30 Uhr im `alten` Rathaus, Ansprechpartner: Ole Watenphul

Leistungen für Asylbewerber


Welche Leistungen erhalten Asylbewerber vom Staat?
Leistungen nach dem AsylbLG (Grundleistungen und das sog. Taschengeld). Eine volljährige Einzelperson erhält Leistungen in Höhe 328,00 €, eine Familie mit 2 Kindern (9 und 14 Jahre alt) erhält ca. 1.100,00 €.

Notwendige und unabweisbare Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Die Kosten werden vorab vom Sozialamt übernommen und anschließend über den beim Kreis Steinfurt eingerichteten Solidarfond zur Rückerstattung angemeldet. Die Beitragszahlung in den Solidarfond wird halbjährlich vom Kreis anhand der zu meldenden Flüchtlinge festgesetzt. Zu dem Solidarfond gehören alle 24 Kommunen des Kreises Steinfurt. Er soll verhindern, dass eine Kommune mit sehr hohen Krankenkosten zu stark belastet wird. Unterbringung in einer möblierten Unterkunft, sowie Versorgung mit Heizung, Wasser und Strom.


Patenamt


Was muss ich als Pate alles tun?
Als Pate erklären Sie sich bereit, eine Person oder Familie zu begleiten. Sinn und Zweck der Patenschaft ist es, die neuen BürgerInnen zu integrieren und auch deren Selbständigkeit zu fördern. Von daher können zu den Aufgaben des Paten folgende Punkte fallen:

Vorsicht: aus einem Patenamt könnte leicht ein Full-Time-Job werden. Besonders dann, wenn durch das eigene Handeln Wünsche geweckt werden. Grundhaltung sollte immer der Integrationsgedanke sein. Deshalb ist es ratsam für sich selbst vorher zu überlegen:
  1. Was und wie möchte ich selbst mein Patenamt ausfüllen, was möchte ich konkret tun
    ... und fast noch wichtiger:
  2. Was möchte ich nicht tun?
    Gerade die zweite Frage ermöglicht mir schon im Vorfeld „Abstand“ zu nehmen und verhindert, dass ich im schleichenden Prozess immer mehr übernehme.


Schule


Schulen:
Teutoburger-Wald-Schule, Grundschule Tecklenburg, Walther-Borgstette-Str. 1, Tecklenburg, Tel. 05482/97043
Hauptschule Tecklenburg, Howesträßchen 18, Tecklenburg, Tel. 05482/93820
Graf-Adolf-Gymnasium Tecklenburg, Hofbauers Kamp 2-4, Tecklenburg, Tel.05482/93800

Berufskolleg:
ab 16 J. Berufskolleg Tecklenburger Land des Kreises Steinfurt in Ibbenbüren, Wilhelmstr. 8, 49477 Ibbenbüren,
Tel. 05451/50960, Herr Lüning. Anmeldung: donnerstags ab 07.40 Uhr.
Für die Anmeldung: Meldebescheinigung der Stadt und Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA)

Sozialkaufhaus



in Lengerich:
www.treffpunkt-moebel.de und http://drk-lengerich.de/index.php?pdid=474
in Ibbenbüren: www.skf-ibbenbueren.de/sozialkaufhaus-tafel.html
siehe auch Info-Flyer für Flüchtlinge

Tafel

Lengerich: Es reicht es aus, ein Dokument mitzubringen, das den Status als Asylbewerber bescheinigt. Ibbenbüren: Zunächst muss ein Berechtigungsschein angefordert werden. Dieser kann jeweils donnerstags  von 14- 16 Uhr im Sozialkaufhaus, Klosterstraße 21, Ibbenbüren, beantragt werden. Es sollte ein Nachweis
über die Identität und den Status als Asylbewerber mitgebracht werden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche Tafeln besucht werden dürfen. Der Besuch von mehreren Tafeln an einem Tag ist allerdings nicht gewünscht. Die Lengericher Tafel erklärt sich ausdrücklich für Asylbewerber in Tecklenburg zuständig. Siehe auch unter Sozialkaufhäuser

Versicherung


Wie sind ehrenamtliche Helfer versichert?
Initiiert wurde die Flüchtlingshilfe im Tecklenburg von der Caritas der katholischen Kirchengemeinde. Dies geschah aufgrund konkreter Anfragen der Stadt Tecklenburg. Jetzt wird die konkrete Hilfe durch eine Vielzahl von ehrenamtlichen Helfern geleistet. Koordiniert werden diese durch ein kooperationsteam in Zusammenarbeit mit der evangelischen Kirche. Geleitet wird dieses Team durch den katholischen Diakon vor Ort. Alle Ehrenamtlichen, die im Rahmen des Koordinationsteam ihren Dienst leisten, sind wie alle anderen Ehrenamtlichen in der Gemeinde auch, durch die Kirchengemeinde versichert. Das ist unabhängig von Konfession, Religion und Herkunft. Voraussetzung dazu ist, dass jeder Helfer in die Ehrenamtsliste für die Flüchtlingshilfe in Tecklenburg eingetragen ist.

Die Versicherung wird nicht durch den Verein "Flüchtlings- und Integrationshilfe e.V." geleistet. Dieser Verein untestützt finanziel die geleistet Flüchtlingsarbeit vor Ort und verwaltet dazu die Spenden. Die ehrenamtliche Flüchtlingshilfe wird nicht im Auftrag des Vereins ausgeführt, sondern im Auftrag der Kirchen vor Ort.
(Mehr dazu in der Vereinssatzung)

Wie sind die Flüchtlinge versichert?
Flüchtlinge sind auch Unfall- und Haftpflichtversichert

Haftpflicht-Versicherung
Für die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Flüchtlinge – die an Veranstaltungen der Kirchengemeinde teilnehmen – gegenüber Dritten besteht subsidiärer Haftpflicht-Versicherungsschutz über den Sammelversicherungsvertrag. Haftpflichtansprüche für Sachschäden der Teilnehmenden (hier: Flüchtlinge) untereinander sind bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € je Schadenfall mitversichert. Je Sachschaden gilt ein Selbstbehalt von 50 € vereinbart. Sollten die Kirchengemeinden lediglich ihre Räumlichkeiten für die Veranstaltungen mit Flüchtlingen zur Verfügung stellen, besteht kein Versicherungsschutz über den Sammelversicherungsvertrag. Sofern Sie ein Angebot zur Privat-Haftpflicht-Versicherung für die Flüchtlinge wünschen, teilen Sie uns bitte die Anzahl dieser mit. (Aktenzeichen  0715 21 2000)

Unfall-Versicherung
Der Sammelversicherungsvertrag stellt folgende Leistungen für die Veranstaltungsteilnehmenden zur Verfügung: Invaliditätsleistung,  Todesfallleistung, Kosmetische Operationen, Zusatz-Heilkosten und Zusatz-Bergungskosten.  Die Zusatzkosten werden nur ersetzt, wenn sie nicht von einem anderen Versicherer getragen werden, oder dafür kein Schadenersatz durch einen Haftpflichtversicherer zu leisten ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Kirchengemeinde nicht die Veranstalterin ist. Der Versicherungsschutz im Rahmen des Haftpflicht- und Unfall-Sammelvertrages besteht nur während der kirchlichen Veranstaltungen. In den Pausen und nach Beendigung der Veranstaltungen (in der Freizeit) besteht kein Versicherungsschutz.

Zeugnisse - Anerkennung

Anerkennung von SI - Zeugnissen bei der BR Köln (0221-147 2456 oder 2467). Anerkennung von SII - und Hochschulabschlüssen BR DÜS, Dezernat 48 (0211-475 5661 oder 5664), Postfach 300865,40408 Düsseldorf. Antrag auf Arkennung der Gleichwertigkeit ausl. Vorbildungsnachweise (mit der dt. Hochschulreife). Eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen ist erforderlich.

Zuweisungsverfahren



Wie verläuft das Zuweisungsverfahren?
Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen wird derzeit bei Vorsprache in einer Erstaufnahmeeinrichtung eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt. Die Flüchtlinge werden dann nach 8 bis 10 Tagen der Kommune – ohne wirksamen Asylantrag - zugewiesen. Sie müssen dann auf eine Einladung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten um den Asylantrag zu stellen.

Die Flüchtlinge, die bereits früher einen Asylantrag gestellt haben und einer Kommune zugewiesen wurden, werden (unabhängig vom Verteilerschlüssel) direkt wieder der Erstzuweisungskommune zugeteilt. Diese Personen werden meistens nur ein paar Stunden vorher angekündigt und müssen dann umgehend untergebracht werden. Die Familienangehörigen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, müssen erst noch die Erstaufnahmeeinrichtung durchlaufen und werden dann später der Kommune zugewiesen.

Wie viele Flüchtlinge den Bundesländern zugewiesen werden richtet sich nach dem sogenannten „Königsberger Schlüssel“. Dieser Schlüssel wird jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Bundesländer berechnet. Die Verteilungsquote für das Jahr 2015 beträgt für NRW 21,24052 %. Für die Verteilung der Flüchtlinge von den  Landesaufnahmeeinrichtungen an die Kommunen ist dann die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Die Zuweisung an die Kommunen erfolgt nach einem festgelegten Verteilmodus, wie z. B. Einwohnerzahl und Flächengröße.