Fragen und Themen: ... nicht nur für Paten
interessant!
Arztbesuche/Rezept
Grundsätzlich benötigen Asylbewerber vor dem Besuch eines Arztes
einen Berechtigungs-/Behandlungsschein. Mit diesem Schein wird
eine Behandlung bewilligt und der Behandlungsumfang festgelegt. Er
kann von der Stadt Tecklenburg ausgestellt werden. Mit diesem
Schein können die Asylbewerber einen für die Versorgung von
Flüchtlingen zugelassenen Arzt aufsuchen. Dieser Arzt kann dann
weitere Überweisungen an Fachärzte ausstellen.
Im Notfall können Asylbewerber auch ohne Behandlungsschein einen
Arzt aufsuchen und den Schein innerhalb von zehn Tagen
nachreichen. In Tecklenburg ist es allerdings gängige Praxis, dass
die Asylbewerber ohne Berechtigungsschein zum Arzt gehen und der
Schein direkt nach der Behandlung von der jeweiligen Praxis bei
der Stadt Tecklenburg angefordert wird. Gleiches gilt für die
Leistungen einer Hebamme.
Ärzte:
Herr Dr. med. Tobias Brinkmann, Ibbenbürener Str. 8, Tecklenburg,
Tel. 05482/7177
Herr Dr. med. Jens van Nahl, Pagenstr. 6, Tecklenburg, Tel.
05482/1881
Herr Dr. med. Hermann Werdeling, Wiesenstr. 23, Tecklenburg-Ledde,
Tel. 05482/93940
Kinderarzt:
Frau Dr. med. Susanne Möllmann, Ekenhoff 25, Tecklenburg, Tel.
05482/97070
Kinder- und Jugendpsychiaterin:
Frau Dr. med. Inga Schirmer, Wichernstr. 21, Tecklenburg-Ledde,
Tel. 05482/4018950
Rezeptgebühren:
Asylbewerber müssen für verordnete Arzneimittel keine Zuzahlungen
leisten. Heil- und Hilfsmittel hingegen
stehen unter einem Genehmigungsvorbehalt des Sozialamtes.
Zahnärzte:
Herr Dr. R. Göx, Hofbauers Kamp 25, Tecklenburg, Tel. 05482/368
Frau Dr. Ruth Leiße-Folsche, Altmanns Knapp 1, Tecklenburg, Tel.
05482/328
Aufenthalt /
Arbeitserlaubnis / Praktikum
Wie ist die Regelung von Arbeitserlaubnisse und Aufenthalt
Flüchtlinge können seit dem 01.01.15 bereits nach 3 Monaten eine
Arbeitserlaubnis erhalten
(vorher bei Duldung 1 Jahr und bei Aufenthaltsgestattung 9
Monate). Die Notwendigkeit der Vorrangprüfung durch die
Bundesagentur wurde von 3 – 4 Jahren auf 15 Monate gesenkt.
Flüchtlinge aus den sicheren Herkunftsstaaten (Albanien,
Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien,
Ghana und Senegal) die den Asylantrag erst nach dem 01.09.15
gestellt haben, erhalten keine Arbeitserlaubnis mehr. In den
ersten 3 Monaten besteht eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung
für das Land NRW. Danach können sich alle Flüchtlinge innerhalb
des Bundesgebietes frei bewegen. Flüchtlinge mit einer BüMA
sind sowohl für die Arbeitserlaubnis als auch bei der räumlichen
Beschränkung den Flüchtlingen mit einer Aufenthaltsgestattung
gleichgestellt. Einzige Ausnahme ist zur Zeit noch,
dass Personen mit einer BüMA in den ersten drei Monaten keine
Besuchserlaubnis außerhalb von NRW erhalten. Die Drei-Monatsfrist
beginnt mit der ersten Vorsprache bei einer Behörde. In der Regel
also das Datum der Registrierung.
Praktikum:
Flüchtlinge dürfen ein Praktikum bei Firmen leisten. Da diese dann
selbst in kleinen Rahmen mitarbeiten, ist es notwendig, dieses der
Arbeitsagentur zu melden, damit sie auch versichert sind. Dazu
muss dort eine MAG (Maßnahme Arbeitgeber) beantragt werden.
Genehmigt wird diese, wenn
- die Flüchtlinge aus unsicheren Herkunftsländern kommen
- und eine realistische Perspektive eines Arbeits- oder
Ausbildungsplatz vom Arbeitgeber zugesichert bekommen.
Beantragt wird die MAG bei der Asylvermittlung bzw.
Integrations-Point der Arbeitsagentur und sie muss von der
Ausländerbehörde genehmigt werden. Der Mindestlohn greift bei
einem Praktikum nicht.
Soll lediglich eine Hospitation stattfinden, kann das
Genehmigungsverfahren durchaus entfallen. Das sollte dennoch im
Vorfeld abgeklärt werden!!!
Bus
Mobilticket für Empfänger von Sozialleistungen ab 01.01.2016:
Flyer mit Antrag liegt im Rathaus vor dem Sozialamt aus. Das
9UhrAbo für 10 € mtl. bietet sich an und gilt für den jeweiligen
Wohnort. Damit kann jedoch auch ein AnschlussTicket z. B. nach
Lengerich für 2,20 € statt 3,70 €, oder nach Osnabrück für 3,10 €
statt 5,50 € erworben werden. Wichtig ist, beim Busfahrer das
`AnschlussTicket` zu `verlangen`. 3 Kinder bis einschließlich 14
Jahren können ohne Entgelt mit einem Erwachsenen mitfahren. Für
Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre und Personen über 60 Jahre
gibt es extra Abos, die auch für Fahrten außerhalb des Wohnortes
ohne AnschlussTicket gültig sind.
Leider ist das Mobilticket nicht gerade von großem Vorteil, wie
auch die RVM selbst sagt. Allerdings könnte dies nur die Politik,
d. h. der Kreis Steinfurt ändern.
Zurzeit ist es sicherlich günstiger ein Monatsticket zu erwerben,
dieses ist auch im 3-Monats-Abo (ab 9.00 Uhr) erhältlich und würde
z. B. für die Preisstufe 4 bis Ibbenbüren oder Osnabrück statt
72,00 € mtl. nur 57,60 € kosten und ist übertragbar.
http://muensterland-tarif.de/service/downloads.html?file=files/uploads/service/downloads/vgm/bestell-flyer/SchnupperAbo%202015%20RVM.pdf
Das Formular ist auch im Bus erhältlich.
Deutschunterricht
Deutschunterricht
Durch die VHS wird in Tecklenburg seit dem 16.11.15 ein
Deutschunterricht (insgesamt 320 Stunden) angeboten. Das Angebot
gilt allerdings nur für volljährige Flüchtlinge aus Syrien, Irak,
Iran und Eritrea. Alle Kosten (auch Fahrtkosten) werden von der
Bundesagentur für Arbeit übernommen. Minderjährige Flüchtlinge,
die keine weiterführende allgemeinbildende Schule mehr besuchen
können, können beim Berufskolleg in Ibbenbüren einen Sprachkurs
besuchen.
Für Asylbewerber, denen keine VHS-Kurs zusteht, organisieren
ehrenamtliche Deutschleher mehrmals die Woche verschiedene Kurse.
Unterricht im Treffpunkt, Brauerstr. 5:
1. Gruppe: Montags, mittwochs und freitags 10.00 – 11.30 Uhr
2. Gruppe: Montags, mittwochs und donnerstags 10.00 – 11.30 Uhr
Alphabetisierung: bitte mit Frau Saatkamp in Verbindung setzen.
Dolmetscher
Dolmetscher (arabisch):
Herr Metin Dibooglu, Email: metindibooglu@web.de und
Herr Sadik, Email: A6wfart@gmail.de
GEZ
GEZ-Befreiung:
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
können sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien
lassen. Dazu müssen die Antragssteller den aktuellen
Bewilligungsbescheid dem Befreiungsantrag beifügen. Die Kommunen
können aber auch direkt mit der GEZ in Verbindung treten und die
Flüchtlinge zusammengefasst von der Beitragspflicht befreien
lassen.
Integrationskurs
Wer benötigt Integrationskurse? Was sind die Inhalte?
Zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung von rechtmäßig
und auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und
Ausländern werden von staatlicher Seite Integrationskurse
angeboten.
Ein Integrationskurs besteht aus
- einem Basis- und einem Aufbausprachkurs, der ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt und 600
Unterrichtsstunden umfasst, sowie
- einem Orientierungskurs, der Grundwissen zur Rechtsordnung,
Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt und 60
Unterrichtsstunden umfasst.
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem
Integrationskurs haben Sie, wenn Sie sich dauerhaft im
Bundesgebiet aufhalten und Ihnen erstmals eine
Aufenthaltserlaubnis
- zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21 AufenthG)
- zum Familiennachzug (§§ 28, 30, 32, 36 AufenthG)
- aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2
AufenthG
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a AufenthG
oder
- ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG
- erteilt wird.
Darüber hinaus kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch
nicht oder nicht mehr besitzt, durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen verfügbarer Kursplätze gesondert
zur Teilnahme zugelassen werden.
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs:
Zur Teilnahme an einem Integrationskurs sind Sie verpflichtet,
wenn Sie, wie oben beschrieben, einen Anspruch auf Teilnahme haben
und nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen oder
Leistungen nach dem SGB II beziehen und die Teilnahme am
Integrationskurs in einer entsprechenden
Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder in besonderer Weise
eine Integrationsbedürftigkeit besteht und die Ausländerbehörde
Sie zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
Von der Teilnahmeverpflichtung sind Sie ausgenommen, wenn Sie sich
im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung
befinden, die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten
nachweisen können oder Ihnen zum Beispiel wegen eigener
Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger die
Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Sollten Sie trotz vorstehender oder anderweitiger Verpflichtung an
einem Integrationskurs nicht teilnehmen, kann dies die
Entscheidung über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis
beeinflussen oder zur Kürzung von Sozialleistungen führen.
Weitere Informationen/Kursangebote
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt oder
verpflichtet sind, erhalten Sie hierüber eine schriftliche
Bestätigung. Darüber hinaus wird Ihnen eine Liste der Kursträger
ausgehändigt, die in der Nähe des Wohnortes Integrationskurse
durchführen.
Kindergarten/Kindergruppen
Ev. Kneipp-Kindergarten, Walther-Borgstette-Str. 5, Tecklenburg,
Tel. 05482/7694
Senfkorn, Ev. Kindergarten Ledde, Ackerstr. 3, Ledde, Tel.
05482/1893
Kükennest, Ledder Dorfstr. 53, Ledde, Tel. 05482/6252
Kindergartenanmeldungen nimmt Herr Hentrup entgegen und leitet
diese an Frau Lüke, Kreis Steinfurt weiter. Bitte Kinder, die
einen Kindergarten besuchen sollen, anmelden. (Rechtsanspruch auf
einen Betreuungsplatz besteht ab 1 Jahr.)
Krabbelgruppe:
Dienstags 9.30 – 11.30 Uhr im `alten` Rathaus, Ansprechpartner:
Ole Watenphul
Leistungen für
Asylbewerber
Welche Leistungen erhalten Asylbewerber vom Staat?
Leistungen nach dem AsylbLG (Grundleistungen und das sog.
Taschengeld). Eine volljährige Einzelperson erhält Leistungen in
Höhe 328,00 €, eine Familie mit 2 Kindern (9 und 14 Jahre alt)
erhält ca. 1.100,00 €.
Notwendige und unabweisbare Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt. Die Kosten werden vorab vom Sozialamt
übernommen und anschließend über den beim Kreis Steinfurt
eingerichteten Solidarfond zur Rückerstattung angemeldet. Die
Beitragszahlung in den Solidarfond wird halbjährlich vom Kreis
anhand der zu meldenden Flüchtlinge festgesetzt. Zu dem
Solidarfond gehören alle 24 Kommunen des Kreises Steinfurt. Er
soll verhindern, dass eine Kommune mit sehr hohen Krankenkosten zu
stark belastet wird. Unterbringung in einer möblierten Unterkunft,
sowie Versorgung mit Heizung, Wasser und Strom.
Patenamt
Was muss ich als Pate alles tun?
Als Pate erklären Sie sich bereit, eine Person oder Familie zu
begleiten. Sinn und Zweck der Patenschaft ist es, die neuen
BürgerInnen zu integrieren und auch deren Selbständigkeit zu
fördern. Von daher können zu den Aufgaben des Paten folgende
Punkte fallen:
- Vernetzung und Vermittlung: zu anderen Personen, Vereinen,
Deutschkursen, …
- oder / und… Begleitung zu Behörden und oder
Aktionsveranstaltungen …
- oder / und… Fahrdienste zu Ärzten, Kleiderkammer, …
- oder / und… Orientierungshilfe zum Ort: ÖTV, Einkaufläden,
deutsche Gepflogenheiten …
Vorsicht: aus einem Patenamt könnte leicht ein Full-Time-Job
werden. Besonders dann, wenn durch das eigene Handeln Wünsche
geweckt werden. Grundhaltung sollte immer der Integrationsgedanke
sein. Deshalb ist es ratsam für sich selbst vorher zu überlegen:
- Was und wie möchte ich selbst mein Patenamt ausfüllen, was
möchte ich konkret tun
... und fast noch wichtiger:
- Was möchte ich nicht tun?
Gerade die zweite Frage ermöglicht mir schon im Vorfeld
„Abstand“ zu nehmen und verhindert, dass ich im schleichenden
Prozess immer mehr übernehme.
Schule
Schulen:
Teutoburger-Wald-Schule, Grundschule Tecklenburg,
Walther-Borgstette-Str. 1, Tecklenburg, Tel. 05482/97043
Hauptschule Tecklenburg, Howesträßchen 18, Tecklenburg, Tel.
05482/93820
Graf-Adolf-Gymnasium Tecklenburg, Hofbauers Kamp 2-4, Tecklenburg,
Tel.05482/93800
Berufskolleg:
ab 16 J. Berufskolleg Tecklenburger Land des Kreises Steinfurt in
Ibbenbüren, Wilhelmstr. 8, 49477 Ibbenbüren,
Tel. 05451/50960, Herr Lüning. Anmeldung: donnerstags ab 07.40
Uhr.
Für die Anmeldung: Meldebescheinigung der Stadt und Bescheinigung
über die Meldung als Asylsuchender (BüMA)
Sozialkaufhaus
in Lengerich:
www.treffpunkt-moebel.de und
http://drk-lengerich.de/index.php?pdid=474
in Ibbenbüren: www.skf-ibbenbueren.de/sozialkaufhaus-tafel.html
siehe auch Info-Flyer für Flüchtlinge
Tafel
Lengerich: Es reicht es aus, ein Dokument mitzubringen, das den
Status als Asylbewerber bescheinigt. Ibbenbüren: Zunächst muss ein
Berechtigungsschein angefordert werden. Dieser kann jeweils
donnerstags von 14- 16 Uhr im Sozialkaufhaus, Klosterstraße
21, Ibbenbüren, beantragt werden. Es sollte ein Nachweis
über die Identität und den Status als Asylbewerber mitgebracht
werden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche Tafeln besucht
werden dürfen. Der Besuch von mehreren Tafeln an einem Tag ist
allerdings nicht gewünscht. Die Lengericher Tafel erklärt sich
ausdrücklich für Asylbewerber in Tecklenburg zuständig. Siehe auch
unter Sozialkaufhäuser
Versicherung
Wie sind ehrenamtliche Helfer versichert?
Initiiert wurde die Flüchtlingshilfe im Tecklenburg von der
Caritas der katholischen Kirchengemeinde. Dies geschah aufgrund
konkreter Anfragen der Stadt Tecklenburg. Jetzt wird die konkrete
Hilfe durch eine Vielzahl von ehrenamtlichen Helfern geleistet.
Koordiniert werden diese durch ein kooperationsteam in
Zusammenarbeit mit der evangelischen Kirche. Geleitet wird dieses
Team durch den katholischen Diakon vor Ort. Alle Ehrenamtlichen,
die im Rahmen des Koordinationsteam ihren Dienst leisten, sind wie
alle anderen Ehrenamtlichen in der Gemeinde auch, durch die
Kirchengemeinde versichert. Das ist unabhängig von Konfession,
Religion und Herkunft. Voraussetzung dazu ist, dass jeder Helfer
in die Ehrenamtsliste für die Flüchtlingshilfe in Tecklenburg
eingetragen ist.
Die Versicherung wird nicht durch den Verein "Flüchtlings- und
Integrationshilfe e.V." geleistet. Dieser Verein untestützt
finanziel die geleistet Flüchtlingsarbeit vor Ort und verwaltet
dazu die Spenden. Die ehrenamtliche Flüchtlingshilfe wird nicht im
Auftrag des Vereins ausgeführt, sondern im Auftrag der Kirchen vor
Ort.
(Mehr dazu in der Vereinssatzung)
Wie sind die Flüchtlinge versichert?
Flüchtlinge sind auch Unfall- und Haftpflichtversichert
Haftpflicht-Versicherung
Für die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Flüchtlinge –
die an Veranstaltungen der Kirchengemeinde teilnehmen – gegenüber
Dritten besteht subsidiärer Haftpflicht-Versicherungsschutz über
den Sammelversicherungsvertrag. Haftpflichtansprüche für
Sachschäden der Teilnehmenden (hier: Flüchtlinge) untereinander
sind bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € je Schadenfall
mitversichert. Je Sachschaden gilt ein Selbstbehalt von 50 €
vereinbart. Sollten die Kirchengemeinden lediglich ihre
Räumlichkeiten für die Veranstaltungen mit Flüchtlingen zur
Verfügung stellen, besteht kein Versicherungsschutz über den
Sammelversicherungsvertrag. Sofern Sie ein Angebot zur
Privat-Haftpflicht-Versicherung für die Flüchtlinge wünschen,
teilen Sie uns bitte die Anzahl dieser mit. (Aktenzeichen
0715 21 2000)
Unfall-Versicherung
Der Sammelversicherungsvertrag stellt folgende Leistungen für die
Veranstaltungsteilnehmenden zur Verfügung:
Invaliditätsleistung, Todesfallleistung, Kosmetische
Operationen, Zusatz-Heilkosten und Zusatz-Bergungskosten.
Die Zusatzkosten werden nur ersetzt, wenn sie nicht von einem
anderen Versicherer getragen werden, oder dafür kein
Schadenersatz durch einen Haftpflichtversicherer zu leisten ist.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Kirchengemeinde nicht
die Veranstalterin ist. Der Versicherungsschutz im Rahmen des
Haftpflicht- und Unfall-Sammelvertrages besteht nur während der
kirchlichen Veranstaltungen. In den Pausen und nach Beendigung der
Veranstaltungen (in der Freizeit) besteht kein
Versicherungsschutz.
Zeugnisse -
Anerkennung
Anerkennung von SI - Zeugnissen bei der BR Köln (0221-147 2456
oder 2467). Anerkennung von SII - und Hochschulabschlüssen BR DÜS,
Dezernat 48 (0211-475 5661 oder 5664), Postfach 300865,40408
Düsseldorf. Antrag auf Arkennung der Gleichwertigkeit ausl.
Vorbildungsnachweise (mit der dt. Hochschulreife). Eine
schriftliche Vollmacht des Vertretenen ist erforderlich.
Zuweisungsverfahren
Wie verläuft das Zuweisungsverfahren?
Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen wird derzeit bei Vorsprache
in einer Erstaufnahmeeinrichtung eine Bescheinigung über die
Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt. Die Flüchtlinge
werden dann nach 8 bis 10 Tagen der Kommune – ohne wirksamen
Asylantrag - zugewiesen. Sie müssen dann auf eine Einladung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten um den
Asylantrag zu stellen.
Die Flüchtlinge, die bereits früher einen Asylantrag gestellt
haben und einer Kommune zugewiesen wurden, werden (unabhängig vom
Verteilerschlüssel) direkt wieder der Erstzuweisungskommune
zugeteilt. Diese Personen werden meistens nur ein paar Stunden
vorher angekündigt und müssen dann umgehend untergebracht werden.
Die Familienangehörigen, die noch keinen Asylantrag gestellt
haben, müssen erst noch die Erstaufnahmeeinrichtung durchlaufen
und werden dann später der Kommune zugewiesen.
Wie viele Flüchtlinge den Bundesländern zugewiesen werden richtet
sich nach dem sogenannten „Königsberger Schlüssel“. Dieser
Schlüssel wird jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der
Bevölkerungszahl der Bundesländer berechnet. Die Verteilungsquote
für das Jahr 2015 beträgt für NRW 21,24052 %. Für die Verteilung
der Flüchtlinge von den Landesaufnahmeeinrichtungen an die
Kommunen ist dann die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Die
Zuweisung an die Kommunen erfolgt nach einem festgelegten
Verteilmodus, wie z. B. Einwohnerzahl und Flächengröße.